ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 2125; 1993, 2493
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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§ 17a ZollVG – Zentralstelle für Risikoanalyse

Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.