ZollVG
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1992
Fundstelle:
BGBl I 1992, 2125; 1993, 2493
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
ZollVG vollständig anzeigen

§ 18 ZollVG – Öffnungszeiten und Amtsplätze

Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.