Die Ausführung des Teilungsplans soll bis zur Rechtskraft des Zuschlags ausgesetzt werden, wenn der Ersteher oder im Falle des §
69 Abs. 3 der für mithaftend erklärte Bürge sowie in den Fällen des §
81 Abs. 2, 3 der Meistbietende die Aussetzung beantragt.