(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im §
21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des §
23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.