ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.03.1897
Fundstelle:
RGBl 1897, 97
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 42 ZVG

(1) Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
(2) Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.