ÄApprOÄndV 5

Fünfte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprOÄndV 5)


Ausfertigungsdatum: 15.12.1986
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 20.12.1988 I 2477
    Eingangsformel
     
    Art 1
     
    Art 2
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
     
    Art 3
     
    Art 4
     
    Art 5
    Schlußformel

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 21.12.1986 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

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Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab.

§ 2

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Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen.

§ 3

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Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 bestehen.

§ 4

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Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen.

§ 5

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Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schriftlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstaben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 5. Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem 3o. Juni 1988 abgelegt werden (Wiederholungsprüfungen) , findet § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung Anwendung.

§ 6

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Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482). § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Verordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden, die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine Gesamtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte gebildet.

Art 3

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Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.

Art 4

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin.

Art 5

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Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

Schlußformel

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Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit