AntarktMeerSchÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (AntarktMeerSchÜbkG)


Ausfertigungsdatum: 14.04.1982
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 21.4.1982 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.

Art 2

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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,
2.
das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

Art 3

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Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.

Art 4

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)