Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbilds
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr
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3
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1
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Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 1)
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- a)
allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen
- b)
berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen
- c)
persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden
- d)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
- e)
bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen
- f)
Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten
- g)
Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
- h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
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während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln
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2
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Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht (§ 5 Nr. 2)
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- a)
Organisation der Arbeitsstätte beschreiben
- b)
Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben
- c)
Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen
- d)
die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen
- e)
Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen
- f)
Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen
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3
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Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 3)
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- a)
Zeichengeräte handhaben
- b)
Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen
- c)
Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen
- d)
Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden
- e)
Aufmaß erstellen
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4
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Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 5 Nr. 4)
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- a)
zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben
- b)
Baustellen einrichten und sichern
- c)
einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen
- d)
Gebäude und Bauteile abstecken
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4
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5
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Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau (§ 5 Nr. 5)
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- a)
Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen
- b)
Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
- c)
Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen
- d)
Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten
- e)
Planum herstellen
- f)
Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen
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4
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6
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Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen (§ 5 Nr. 6)
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- a)
Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
- b)
einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern
- c)
waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen
- d)
Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen
- e)
Grundregeln der Putzhaftung erläutern
- f)
die wichtigsten Putzarten unterscheiden
- g)
Mauer- und Putzmörtel herstellen
- h)
Wandputz mit und ohne Lehre herstellen
- i)
Estrich herstellen
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7
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Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau (§ 5 Nr. 7)
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- a)
Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen
- b)
einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
- c)
Schalung für einfache Betonbauteile herstellen
- d)
Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen
- e)
Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln
- f)
Ausbreitversuch durchführen
- g)
Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen
- h)
Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen
- i)
einfache Bewehrungskörbe flechten
- k)
Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen
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8
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Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden (§ 5 Nr. 8)
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- a)
Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen
- b)
die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
- c)
Werkzeuge instand halten
- d)
einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen
- e)
Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen
- f)
Profil für ein einfaches Dach herstellen
- g)
Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
- h)
Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen
- i)
Leichtwände und abgehängte Decken erstellen
- k)
Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten
- l)
einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen
- m)
die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen
- n)
wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern
- o)
einfache Gerüste unfallsicher erstellen
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9
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Arbeiten mit Kunststoffen (§ 5 Nr. 9)
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- a)
Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten
- b)
Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten
- c)
Kunstharze verarbeiten
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4
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10
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Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nr. 10)
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- a)
wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben
- b)
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen
- c)
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten
- d)
Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben
- e)
oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten
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4
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Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbilds
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zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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2
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3
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1
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2
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3
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4
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1
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die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds
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die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
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während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln
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2
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Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen (§ 5 Nr. 11)
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- a)
Werkzeuge und Geräte instand halten
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2
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- b)
Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen
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4
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- c)
Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden
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1
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- d)
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
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2
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3
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Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit (§ 5 Nr. 12)
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- a)
Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben
- b)
Dichtungsbahnen verlegen
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5
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- c)
Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen
- d)
Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen
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8
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4
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Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 13)
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- a)
Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten
- b)
Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen
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6
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- c)
Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen
- d)
Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen
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8
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5
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Abdichten von Brückenbauwerken (§ 5 Nr. 14)
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- a)
Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen
- b)
Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen
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5
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- c)
Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen
- d)
Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
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8
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6
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Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 15)
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- a)
Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben
- b)
Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben
- c)
Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben
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4
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- d)
Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
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4
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- e)
Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben
- f)
Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen
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3
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7
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Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 16)
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- a)
Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen
- b)
Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen
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6
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- c)
schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen
- d)
wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen
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10
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- e)
Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben
- f)
Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken
- g)
Trennschienen einsetzen
- h)
Längs- und Quernähte ausbilden
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6
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- i)
Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen
- k)
gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen
- l)
Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben
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4
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8
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Entnehmen von Materialproben (§ 5 Nr. 17)
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- a)
Zweck von Materialprüfungen nennen
- b)
Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten
- c)
Entnahmeprotokolle anfertigen
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4
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9
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Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt (§ 5 Nr. 18)
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- a)
Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern
- b)
Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen
- c)
Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen
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4
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10
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Herstellen und Schließen von Fugen (§ 5 Nr. 19)
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- a)
Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben
- b)
Baustoffe für Fugendichtungen nennen
- c)
Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen
- d)
Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
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8
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11
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Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt (§ 5 Nr. 20)
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- a)
Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben
- b)
Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten
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2
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