AusbBerAufhV 5

Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (AusbBerAufhV 5)


Ausfertigungsdatum: 14.02.2011
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin
    § 2  Besitzstandswahrung
    § 3  Inkrafttreten

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 26.2.2011 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1  Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin

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Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

§ 2  Besitzstandswahrung

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Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 3  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.