Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
- 2.
Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
- 3.
Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
- 4.
Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
- 5.
Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
- 6.
Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
- 7.
die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
- 3.
Berufspädagogisches Handeln.
(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
- 2.
Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
- 3.
Medienauswahl und -einsatz,
- 4.
Lern- und Entwicklungsberatung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
- 2.
Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
- 3.
Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
- 4.
Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
- 5.
Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(4) (weggefallen)
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“ ist anhand einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchzuführen. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(2) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss nach § 7 gewählten Thema erbracht. Die zu prüfende Person wählt dafür einen aus zwei zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ wird auf Grund einer komplexen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 250 Minuten nicht unterschreiten und 280 Minuten nicht überschreiten.
(1) Mit der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ kann erst nach Bestehen der Prüfungsteile nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 begonnen werden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr danach begonnen werden.
(2) Geprüft werden die in § 9 genannten Qualifikationen. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.
(3) In der Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung im beruflichen Handlungsfeld dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Die zu prüfende Person schlägt aus den in § 9 genannten Funktionen dem Prüfungsausschuss dafür ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(4) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und pädagogisch begründet werden. Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Im Handlungsbereich „Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens gestalten zu können. Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender auf der Grundlage lern- und entwicklungstheoretischen sowie pädagogischen und didaktischen Wissens erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen,
- 2.
didaktische und pädagogische einschließlich methodische Gestaltung von Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen und unterschiedlicher jugendlicher und erwachsener Zielgruppen,
- 3.
Lernbegleitung in und außerhalb von Arbeitsprozessen; Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten.
(2) Im Handlungsbereich „Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass individuelle Lern- und Entwicklungsprobleme oder -benachteiligungen auf der Grundlage lernpsychologischer und zielgruppenadäquater pädagogischer Methoden im Rahmen der Lernbegleitung erkannt und gezielt pädagogisch behandelt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
lernpsychologische, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogische Methoden zur Erkennung und Behandlung von Problemen und Benachteiligungen im Lernen oder in der Persönlichkeitsentwicklung,
- 2.
Erkennen und Behandeln von Lernproblemen und -benachteiligungen,
- 3.
Erkennen und Behandeln von Entwicklungsproblemen und -benachteiligungen,
- 4.
mit Lernenden angemessen und gewaltfrei kommunizieren, Feedback geben, Konflikte deeskalieren, Konfliktgespräche führen,
- 5.
Zusammenarbeit mit sozialpsychologischen, Erziehungsberatungs- und pädagogischen Fachdiensten.
(3) Im Handlungsbereich „Medienauswahl und -einsatz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lehr- und Lernmedien für eine effiziente Gestaltung des Lernprozesses auszuwählen, einzusetzen sowie anzupassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Anwenden von Lehrmedien,
- 2.
Anwenden von Lernmedien,
- 3.
Lehr- und Lernhilfen erstellen und anpassen; Mediendidaktik,
- 4.
pädagogische und didaktische Grundsätze sowie technische Möglichkeiten der Medienentwicklung.
(4) Im Handlungsbereich „Lern- und Entwicklungsberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auszubildende sowie Beschäftigte auf der Grundlage psychologischen und pädagogischen Wissens zu beraten und den Beratungsbedarf dafür zu erkennen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Lernberatung in Bildungsprozessen, insbesondere bei Lernkrisen; Abbruchprophylaxe,
- 2.
Lerntherapien und Kooperation mit lerntherapeutischen Dienstleistungen,
- 3.
Umgang mit disziplinarischen Problemen,
- 4.
Bildungs- und Entwicklungsberatung für die berufsbiografische Lebensgestaltung und in betrieblichen Veränderungsprozessen.
(1) Im Handlungsbereich „Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Maßnahmen der Berufsausbildung sowie betriebliche Weiterbildung zu planen, zu entwickeln, zu organisieren und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, didaktischen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
kundenorientierte Feststellung von betrieblichem Lern- und Qualifikationsbedarf,
- 2.
betriebliche Ausbildungspläne, betriebliche Zusatzqualifikationen sowie Weiterbildungsmaßnahmen entwickeln,
- 3.
Lernprozesse und Lernsituationen unter Berücksichtigung kundenbezogener Anforderungen planen und modernisieren,
- 4.
Lernbausteine, Lernunterlagen und Lernsequenzen bedarfsorientiert entwickeln,
- 5.
unterschiedliche Lernorte koordinieren, Ausbildungsverbünde und Serviceausbildungen organisieren.
(2) Im Handlungsbereich „Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, für eine Berufsausbildung geeignete Jugendliche gewinnen und auswählen zu können und deren Eignung methodisch unterstützt zu diagnostizieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Eignungsanforderungen an Bildungsmaßnahmen feststellen,
- 2.
Jugendliche für berufliche Bildungswege und Qualifikationsangebote interessieren und gewinnen,
- 3.
die Eignung von Bewerbern diagnostizieren.
(3) Im Handlungsbereich „Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aus Ausbildungsordnungen Lernzielkontrollen zu erstellen und Lernleistungen objektiviert zu bewerten, Prüfungsaufgaben und Prüfungssituationen zu gestalten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Auswählen und Einsetzen von Methoden zur Bewertung von Lernleistungen und zur Qualifikationsfeststellung,
- 2.
Entwickeln von schriftlichen und mündlichen Lernzielkontrollen sowie Prüfungsaufgaben unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
- 3.
Gestalten von Prüfungssituationen unter psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkten,
- 4.
Bewerten von Lern- und Prüfungsleistungen.
(4) Im Handlungsbereich „Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, nebenberuflich in Lernbegleitungsaufgaben Tätige berufspädagogisch orientieren und anleiten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
Entwicklung von Konzepten für den Einsatz von Fachkräften in Lernbegleitaufgaben; Lehrziele für Lernstationen analysieren und bestimmen,
- 2.
Auswahl, Eignung und Einsatz von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben,
- 3.
berufspädagogische Anleitung von Fachkräften für Lernbegleitaufgaben,
- 4.
berufspädagogische Beratung bei Problemfällen.
(5) Im Handlungsbereich „Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Qualitätsmanagements und des Controlling für die Steuerung und Verbesserung selbst verantworteter Bildungsprozesse anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
qualitätssichernde und -verbessernde Methoden, Bildungscontrolling, Qualitätsstandards,
- 2.
Bewertung beruflicher Bildungsprozesse hinsichtlich ihrer Leistungsmerkmale,
- 3.
Qualitätsmanagement von Bildungsprozessen.
Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer Ausbilderfunktion im beruflichen Einsatzfeld in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen, seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in der betrieblichen Lehrwerkstatt, in der außerbetrieblichen Ausbildung benachteiligter Zielgruppen, in der überbetrieblichen Ausbildung, in der Koordination arbeitsprozessintegrierter Ausbildung und andere anleitende und beratende Ausbilderfunktionen.
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozess und Lernbegleitung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 1 ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Die Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
die Projektarbeit,
- 2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
- a)
die Präsentation sowie
- b)
das Fachgespräch.
Aus den einzelnen Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs ist das arithmetische Mittel zu berechnen. Aus diesem und der Bewertung der Projektarbeit ist als Bewertung für diesen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.
(4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 10 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 4 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 3 wiederholt werden.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2326 – 2327)
Punkte
|
Note als Dezimalzahl
|
Note in Worten
|
Definition
|
100
|
1,0
|
sehr gut
|
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
|
98 und 99
|
1,1
|
96 und 97
|
1,2
|
94 und 95
|
1,3
|
92 und 93
|
1,4
|
91
|
1,5
|
gut
|
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
|
90
|
1,6
|
89
|
1,7
|
88
|
1,8
|
87
|
1,9
|
85 und 86
|
2,0
|
84
|
2,1
|
83
|
2,2
|
82
|
2,3
|
81
|
2,4
|
79 und 80
|
2,5
|
befriedigend
|
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
|
78
|
2,6
|
77
|
2,7
|
75 und 76
|
2,8
|
74
|
2,9
|
72 und 73
|
3,0
|
71
|
3,1
|
70
|
3,2
|
68 und 69
|
3,3
|
67
|
3,4
|
65 und 66
|
3,5
|
ausreichend
|
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
|
63 und 64
|
3,6
|
62
|
3,7
|
60 und 61
|
3,8
|
58 und 59
|
3,9
|
56 und 57
|
4,0
|
55
|
4,1
|
53 und 54
|
4,2
|
51 und 52
|
4,3
|
50
|
4,4
|
48 und 49
|
4,5
|
mangelhaft
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
|
46 und 47
|
4,6
|
44 und 45
|
4,7
|
42 und 43
|
4,8
|
40 und 41
|
4,9
|
38 und 39
|
5,0
|
36 und 37
|
5,1
|
34 und 35
|
5,2
|
32 und 33
|
5,3
|
30 und 31
|
5,4
|
25 bis 29
|
5,5
|
ungenügend
|
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
|
20 bis 24
|
5,6
|
15 bis 19
|
5,7
|
10 bis 14
|
5,8
|
5 bis 9
|
5,9
|
0 bis 4
|
6,0
|
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2328)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
- 1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
zum Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung“
- a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs mit Punkten,
- 2.
zum Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung“ die Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note,
- 3.
zum Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln“
- a)
Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie
- b)
Benennung und Bewertung der Projektarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs mit Punkten,
- 4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 6.
die Gesamtnote in Worten,
- 7.
Befreiungen nach § 10.
Fussnoten:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)