BBankLV

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten (Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV)


Ausfertigungsdatum: 06.08.2010
Stand:
Geändert durch Art. 1 V vom 12.8.2025 I Nr. 198
    Eingangsformel
    § 1  Geltungsbereich
    § 2  Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
    § 3  Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
    § 4  Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst
    § 4a  Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst
    § 5  Befähigung für den höheren Bankdienst
    § 6  Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
    § 7  Dienstliche Beurteilung
    § 8  Überleitung
    § 9  Geldbearbeitungsdienst
    Anlage 1  (zu § 2 Abs 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen
    Anlage 2  (zu § 8 Abs 1)

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 14.8.2010 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  Geltungsbereich

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Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.

§ 2  Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

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(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:
1.
der mittlere Bankdienst,
2.
der gehobene Bankdienst und
3.
der höhere Bankdienst.
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 3  Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

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Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

§ 4  Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst

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Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

§ 4a  Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

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(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.
(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
a)
im gewerblich-technischen Bereich,
b)
im handwerklichen Bereich,
c)
im Bereich Logistik,
d)
im Bereich Schutz und Sicherheit,
e)
im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder
f)
im kaufmännischen Bereich und
2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.
(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 5  Befähigung für den höheren Bankdienst

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Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

§ 6  Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

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§ 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5 ersetzt wird.

§ 7  Dienstliche Beurteilung

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Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.

§ 8  Überleitung

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(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.

§ 9  Geldbearbeitungsdienst

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Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch eine einjährige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die sich in der berufspraktischen Einführung der neuen Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als eingerichtet.

Fussnoten:

(+++ § 9 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 +++)

Anlage 1  (zu § 2 Abs 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 198, S. 3)


Tabelle 1: Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
1 Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
1.1 Besoldungsgruppe A 3*) Bundesbankhauptamtsgehilfin/Bundesbankhauptamtsgehilfe
1.2 Besoldungsgruppe A 4 Bundesbankamtsmeisterin/Bundesbankamtsmeister
1.3 Besoldungsgruppe A 5 Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister
1.4 Besoldungsgruppe A 6 Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister

Tabelle 2: Laufbahn des mittleren Dienstes
2 Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
2.1 Besoldungsgruppe A 6*) Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär
2.2 Besoldungsgruppe A 7*) Bundesbankobersekretärin/Bundesbankobersekretär
2.3 Besoldungsgruppe A 8 Bundesbankhauptsekretärin/Bundesbankhauptsekretär
2.4 Besoldungsgruppe A 9 Bundesbankamtsinspektorin/Bundesbankamtsinspektor

Tabelle 3: Laufbahn des gehobenen Dienstes
3 Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
3.1 Besoldungsgruppe A 9*) Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor
3.2 Besoldungsgruppe A 10*) Bundesbankoberinspektorin/Bundesbankoberinspektor
3.3 Besoldungsgruppe A 11 Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann
3.4 Besoldungsgruppe A 12 Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat
3.5 Besoldungsgruppe A 13 Bundesbankoberamtsrätin/Bundesbankoberamtsrat

Tabelle 4: Laufbahn des höheren Dienstes
4 Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
4.1 Besoldungsgruppe A 13*) Bundesbankrätin/Bundesbankrat
4.2 Besoldungsgruppe A 14 Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat
4.3 Besoldungsgruppe A 15 Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.
4.4 Besoldungsgruppe A 16
4.5 Besoldungsgruppe B 3
4.6 Besoldungsgruppe B 5
4.7 Besoldungsgruppe B 6
4.8 Besoldungsgruppe B 9




1 Eingangsamt.2 Eingangsamt.3 Eingangsamt im mittleren technischen Dienst.4 Eingangsamt.5 Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst und im gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst, soweit ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss für die Einstellung in die Laufbahn gefordert wird.6 Eingangsamt.

Anlage 2  (zu § 8 Abs 1)

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(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 198, S. 4)

  Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2
der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen
der Beamten der Deutschen Bundesbank
Entsprechende Laufbahnen
1 des höheren Dienstes  
1.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer Bankdienst
1.2 Sprachendienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
1.3 Dienst als Statistikerin/Dienst als Statistiker Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.4 Dienst als Historikerin/Dienst als Historiker Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
1.5 Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker Höherer technischer Verwaltungsdienst
1.6 Dienst als Mathematikerin/Dienst als Mathematiker Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.7 Technischer Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
2 des gehobenen Dienstes  
2.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener Bankdienst
2.2 Technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3 Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker Gehobener technischer Verwaltungsdienst
3 des mittleren Dienstes  
3.1 Technischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst