BetrPrämDurchfGZuckV

Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfGZuckV)


Ausfertigungsdatum: 27.12.2006
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.12.2012 I 2545
    Eingangsformel
    § 1  Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
    § 2  Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker
    § 3  Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
    § 4  Inkrafttreten
    Anlage 1  (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
    Anlage 2  (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
    Anlage 3  (zu § 1 Abs. 3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des zusätzlichen Betrags auf die Regionen
    Anlage 4  (zu § 1 Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
    Anlage 5  (zu § 1 Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 31.12.2006 +++)

Eingangsformel

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Auf Grund des § 4 Abs. 4, des § 5 Abs. 4a Satz 3 und des § 5a Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1  Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen

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(1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.
(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.
(3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.
(4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.
(5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.
(6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.

§ 2  Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker

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Der Ausgleichsbetrag nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf 45,74 Euro festgesetzt.

§ 3  Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge

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Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden
1.
für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und
2.
für das Jahr 2009 auf 0,1678
festgesetzt.

§ 4  Inkrafttreten

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1  (zu § 1 Abs. 1) Aufteilung des ersten Erhöhungsbetrags auf die Regionen

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Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg 38.657.198,97
Bayern 112.573.768,21
Brandenburg und Berlin 20.287.005,43
Hessen 18.863.381,60
Mecklenburg-Vorpommern 25.342.157,51
Niedersachsen und Bremen 99.304.651,52
Nordrhein-Westfalen 56.151.159,56
Rheinland-Pfalz 20.993.350,01
Saarland 1.063.489,34
Sachsen 23.768.020,57
Sachsen-Anhalt 29.991.304,35
Schleswig-Holstein und Hamburg 31.973.165,14
Thüringen 15.211.627,79

Anlage 2  (zu § 1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen

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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3039)

Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg  2.278.775
Bayern  8.116.176
Brandenburg und Berlin  1.172.847
Hessen  2.048.692
Mecklenburg-Vorpommern  2.647.135
Niedersachsen und Bremen 11.982.825
Nordrhein-Westfalen  7.679.070
Rheinland-Pfalz  2.331.225
Saarland       134
Sachsen  1.754.514
Sachsen-Anhalt  5.349.271
Schleswig-Holstein und Hamburg  1.387.124
Thüringen  1.199.893

Anlage 3  (zu § 1 Abs. 3) Aufteilung des dritten Erhöhungsbetrags und des zusätzlichen Betrags auf die Regionen

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( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2411 )

Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg 3 111 994,58
Bayern 8 335 134,13
Brandenburg und Berlin 1 369 225,35
Hessen 2 119 350,30
Mecklenburg-Vorpommern 2 795 392,04
Niedersachsen und Bremen 12 549 340,08
Nordrhein-Westfalen 8 011 426,04
Rheinland-Pfalz 2 542 363,14
Saarland 6 074,48
Sachsen 1 995 056,61
Sachsen-Anhalt 5 473 703,21
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 618 033,54
Thüringen 1 334 091,87.

Anlage 4  (zu § 1 Absatz 4) Aufteilung des vierten Erhöhungsbetrags auf die Regionen

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3556)

Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg 1 223 559,10
Bayern 4 351 637,91
Brandenburg und Berlin 630 239,47
Hessen 1 100 681,02
Mecklenburg-Vorpommern 1 433 872,36
Niedersachsen und Bremen 6 427 075,41
Nordrhein-Westfalen 4 125 351,01
Rheinland-Pfalz 1 252 484,88
Saarland 72,01
Sachsen 946 625,76
Sachsen-Anhalt 2 874 000,41
Schleswig-Holstein und Hamburg 743 484,35
Thüringen 644 776,32

Anlage 5  (zu § 1 Absatz 5) Aufteilung des fünften Erhöhungsbetrags auf die Regionen

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(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3557)

Region Betrag in Euro
Baden-Württemberg 1 588 198,63
Bayern 654 760,58
Brandenburg und Berlin 196 727,16
Hessen 17 526,85
Mecklenburg-Vorpommern 8 825,37
Niedersachsen und Bremen 105 638,71
Nordrhein-Westfalen 0,00
Rheinland-Pfalz 1 148 699,36
Saarland 0,00
Sachsen 31 801,87
Sachsen-Anhalt 48 027,98
Schleswig-Holstein und Hamburg 145 695,55
Thüringen 14 097,94