Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBVAWidVertrAnO)
Inhaltsübersicht
- ►Eingangsformel
►§ 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren
►§ 2 Vertretung bei Klagen
►§ 3 Vorbehaltsklausel
►§ 4 Inkrafttreten
►Schlussformel
Fussnoten:
(+++ Textnachweis ab: 2.8.2022 +++)
Eingangsformel |
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist, ordne ich an:
§ 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren | 1 |
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
§ 2 Vertretung bei Klagen | 1 |
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
§ 4 Inkrafttreten | 1 |
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.
Schlussformel |
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen