BNetzABGebV

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)


Ausfertigungsdatum: 19.08.2021
Stand:
    Eingangsformel
    § 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen
    § 2  Höhe der Gebühren und Auslagen
    § 3  Auslagen
    § 4  Gebührenbefreiung und -ermäßigung
    § 5  Zeitgebühr
    § 6  Übergangsregelung
    § 7  Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    Anlage  Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1  Erhebung von Gebühren und Auslagen

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1.
Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren,
2.
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13.
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14.
Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
15.
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
17.
KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18.
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
19.
Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
21.
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22.
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
23.
Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

§ 2  Höhe der Gebühren und Auslagen

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3  Auslagen

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.

§ 4  Gebührenbefreiung und -ermäßigung

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
1.
nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
2.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
3.
nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
4.
nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
5.
nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
6.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
7.
nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
9.
im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
10.
nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.

§ 5  Zeitgebühr

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:
1.
Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
2.
Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
3.
Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
4.
Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
5.
Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
6.
Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
7.
Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
8.
Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

§ 6  Übergangsregelung

Norm in neuem Fenster öffnen
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

§ 7  Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Norm in neuem Fenster öffnen
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I S. 1394),
2.
die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),
3.
die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044,
4.
die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist.

Anlage  Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Norm in neuem Fenster öffnen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3718 - 3729)
Abschnitt  1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
  Unterabschnitt 1 Nummerierung
  Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
  Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
  Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
  Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
  Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
  Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
  Unterabschnitt 8 Netzneutralität
Abschnitt  2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt  4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Nummerierung  
1.1 Allgemeine Gebühren  
1.1.1 Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) 40,00 bis 151,00
1.1.2 Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich 64,00 bis 578,00
1.1.3 Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt 30,00 bis 154,00
1.1.4 Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 76,55
1.1.5 Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar ist nach Zeitaufwand
1.1.6 Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertreten nach Zeitaufwand
1.2 Zuteilung von Blöcken von Rufnummern  
1.2.1 Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 39,00
  Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 7,19
1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 40,20
  Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 8,36
1.2.3 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV nach Zeitaufwand
1.2.4 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 105,00
1.2.5 Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 129,00
1.2.6 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 302,00
1.3 Zuteilung von einzelnen Rufnummern  
1.3.1 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 373,00
1.3.2 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60
1.3.3 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60
1.3.4 Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60
1.3.5 Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 52,60
1.4 Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern  
1.4.1 Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 237,00
1.4.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 103,00
1.4.3 Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00
1.4.4 Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 110,00
1.4.5 Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 2 087,00
1.4.6 Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00
1.4.7 Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 124,00
1.4.8 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00
1.4.9 Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 118,00
1.4.10 Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 124,00
1.4.11 Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 246,00
1.4.12 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 59,05
1.4.13 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 51,35
1.4.14 Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 60,00
1.4.15 Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV 92,35
1.5 Zuteilung von sonstigen Nummern  
1.5.1 Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist nach Zeitaufwand
1.5.2 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist nach Zeitaufwand
1.5.3 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA)  
2.1 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG  
3.1 Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 25
3.2 Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens nach Zeitaufwand
3.3 Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG nach Zeitaufwand
3.4 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Auflagen nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG  
4.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 27
4.2 Änderung einer bestehenden Urkunde 27
4.3 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte 1 901
4.4 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 13 682
  Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 2 000
  Die Gebühr beträgt höchstens 41 682
4.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf 26 048
  Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 3 800
  Die Gebühr beträgt höchstens 79 248
4.6 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle) 24 598
4.7 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) 30 724
4.8 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) 29 485
4.9 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 4.4 4 813
4.10 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 4.5 bis 4.8 6 970
4.11 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßes nach Zeitaufwand
  Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden In der tatsächlich entstandenen Höhe
Unterabschnitt 5
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen
für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)  
5.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 25
5.2 Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft nach Zeitaufwand
5.3 Erteilung einer Nutzungsberechtigung nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG  
6.1 Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 9 000 bis 98 000
6.2 Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4 000 bis 83 500
6.3 Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3 000 bis 37 000
6.4 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3 000 bis 37 000
6.5 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG 7 000 bis 185 500
6.6 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG 10 000 bis 192 500
6.7 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG 7 000 bis 185 500
6.8 Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit § 39 TKG 1 000 bis 44 000
6.9 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit den §§ 46 und 47 TKG 1 000 bis 39 000
6.10 Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3 500 bis 35 000
6.11 Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1 500 bis 15 000
6.12 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG 4 500 bis 52 000
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG  
7.1 Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien nach Zeitaufwand
7.2 Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 TKG nach Zeitaufwand
7.3 Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 115 Absatz 3 TKG nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
8 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 2 500 bis 32 400
Abschnitt 2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nach Zeitaufwand
2 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG nach Zeitaufwand
3 Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG nach Zeitaufwand
4 Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand
5 Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nach Zeitaufwand
Abschnitt 3
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00
1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00
1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV 16,00
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV 35,00
2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV 20,00
2.2 Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00
2.3 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix 24,50
2.4 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix 39,00
2.5 Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben. 54,00
2.6 Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
37,00
2.7 Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6 nach Zeitaufwand
3.1 Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt 15,00
3.2 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV 18,50
3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste 15,00
4.1 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung nach Zeitaufwand
4.2 Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG nach Zeitaufwand
5.1 Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt nach Zeitaufwand
Abschnitt 4
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften nach Zeitaufwand
2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe
5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln nach Zeitaufwand
Abschnitt 5
Marktüberwachungsgesetz (MüG) und
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand
2 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes ist nach Zeitaufwand
Abschnitt 6
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV 1 000
2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie 500 bis 2 500
2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit 500 bis 2 000
2.3 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 1 500
3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches 500 bis 2 500
3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV 1 500 bis 7 500
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag 500
3.4 Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5 000
3.5 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV 1 000 bis 3 000
3.6 Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV nach Zeitaufwand
4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
250
5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1 500 bis 4 500
6 Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED nach Zeitaufwand
Abschnitt 7
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV) nach Zeitaufwand
1.2 Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
1.3 Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
Abschnitt 8
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV nach Zeitaufwand
Abschnitt 9
Postgesetz (PostG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG  
1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2 000 bis 45 500
1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 9 000 bis 185 500
1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG 1 000 bis 7 000
1.4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG 2 000 bis 45 500
1.5 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1 500 bis 36 500
1.6 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG 500 bis 22 000
1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1 500 bis 41 000
1.8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG 500 bis 22 000
1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19 000
1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG 500 bis 19 000
1.11 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG 1 500 bis 44 000
1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5 500
1.13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1 000 bis 29 500
1.14 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG 500 bis 22 000
2 Sonstige Leistungen nach PostG  
2.1 Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4 Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7 Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.8 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostG nach Zeitaufwand
2.9 Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand
Abschnitt 10
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand
Abschnitt 11
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021),
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV),
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt,
für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 InnAusV oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV
624
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt 451
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
3 Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
5 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
6 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV 1 019
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
7 Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021 1 883
Abschnitt 12
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Gebotsverfahren  
1.1 Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG 5 782,91 bis
165 826,44
1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung 489,07
2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG  
2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5 602,86 bis
50 000,00
2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze
Abschnitt 13
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG 3 000
2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG 3 400
3 Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG nach Zeitaufwand
4 Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 3 500 bis 100 000
5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3 500 bis 100 000
6 Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120 000