CCDSekrSitzAbkG

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. August 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens (CCDSekrSitzAbkG)


Ausfertigungsdatum: 24.03.1999
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 31. 3.1999 +++)

Eingangsformel

Norm in neuem Fenster öffnen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Norm in neuem Fenster öffnen
Dem in Bonn am 18. August 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung über den Sitz des Ständigen Sekretariats des Übereinkommens einschließlich des begleitenden Notenwechsels vom gleichen Tag wird zugestimmt. Das Abkommen und der begleitende Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Norm in neuem Fenster öffnen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Abkommens unter folgenden Voraussetzungen in Kraft zu setzen. Die Änderungen müssen im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien nach Artikel 6 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 1 dieses Abkommens in Verbindung mit Abschnitt 8 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903, 917) vereinbart werden.

Art 3

Norm in neuem Fenster öffnen
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung beziehungsweise deren Familienmitglieder im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.

Art 4

Norm in neuem Fenster öffnen
Artikel 5 des Abkommens gilt auch für Personen im Sinne des Artikels 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468), die an den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane teilnehmen bzw. die zur Teilnahme daran zugelassen worden sind, soweit diese Personen nicht bereits nach anderen Bestimmungen des Abkommens Vorrechte und Immunitäten genießen.

Art 5

Norm in neuem Fenster öffnen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.