DÜGAufhG

Gesetz zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜGAufhG)


Ausfertigungsdatum: 26.03.2002
Stand:
Geändert durch Art. 338 V v. 31.8.2015 I 1474
    § 1
    § 2  Einführung neuer Zinssätze

Fussnoten:


(+++ Textnachweis ab: 4.4.2002 +++)

Das G wurde als Artikel 4 des G v. 26.3.2002 I 1219 (VersKapAG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 4.4.2002 in Kraft getreten.

§ 1

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§ 2  Einführung neuer Zinssätze

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(1) Es werden ersetzt:
1.
der "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" oder der "Diskontsatz der Bank deutscher Länder" jeweils durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",
2.
der "Basiszinssatz" durch den "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs",
3.
die "Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR)" durch die "EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion",
4.
der "Lombardsatz der Deutschen Bundesbank" durch den "Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz)",
5.
der "Zinssatz für Kassenkredite des Bundes" durch den um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.