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Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Kundengespräche unter Beachtung der gegebenen Rahmenbedingungen und interessenspezifischen Anforderungen der Kundinnen und Kunden vorbereiten
- b)
Kommunikationsziele des Auftrags, insbesondere Corporate Identity, Zielgruppen und jeweilige Botschaft, ermitteln und analysieren
- c)
Entwürfe erstellen, visualisieren und präsentieren
- d)
kundengerechte Lösungen anbieten, erläutern und Alternativen aufzeigen, dabei jeweils rechtliche Regelungen erläutern
- e)
Ergebnisse der Kundengespräche internen und externen Beteiligten rückmelden und dokumentieren
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Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Standbildmaterial sowie Bewegtbildmaterial und deren Wirkung sowie deren Aussage analysieren, dabei Bildquellen berücksichtigen und bewerten
- b)
Gestaltungsmittel, insbesondere Figur-Grund-Beziehungen, grafische Elemente, Bildformate, Beleuchtung, Farbe, Schärfe, Perspektive, Räumlichkeit und Kontraste, auswählen und einsetzen
- c)
Gestaltungsmittel entsprechend der Kommunikationsziele anpassen und in eine Bildsprache umsetzen, dabei die Grundlagen der Wahrnehmung und der Bildkommunikation berücksichtigen
- d)
Zielgruppen und Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der Kommunikationsziele recherchieren
- e)
Kreativitätstechniken zur Ideenfindung anwenden
- f)
wirtschaftliche Rahmenbedingungen prüfen
- g)
Bildmaterial auswählen und einsetzen, dabei Besonderheiten der Ausgabekanäle und ihre spezifischen Eigenschaften berücksichtigen
- h)
Bildkonzepte, einschließlich Scribbles, Lichtskizzen und Moodboards, erstellen, präsentieren und dokumentieren
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- i)
individuelle Methoden des Storytelling entwickeln, dabei erzählend Botschaften medienübergreifend kommunizieren, mit visuellen und audiovisuellen Methoden Emotionen wecken, Bildserien editieren und präsentieren
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Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und von Projekten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Auftragsunterlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständigkeit prüfen
- b)
medienspezifische Besonderheiten in Planungs- und Organisationsprozessen berücksichtigen
- c)
Umsetzbarkeit des Auftrags prüfen sowie bei Bedarf Lösungsschritte vorschlagen und einleiten
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- d)
erforderliche Genehmigungen für Aufnahmeorte, Aufnahmesituationen und abzubildende Personen einholen
- e)
Teilaufgaben für den Arbeitsprozess definieren und deren Umsetzung überprüfen sowie mit internen und externen Beteiligten koordinieren
- f)
Aufgaben im Team und mit Dienstleistenden planen, abstimmen und bearbeiten
- g)
Termine strukturieren, planen und kontrollieren
- h)
Arbeitsanweisungen erstellen und Arbeitsabläufe dokumentieren
- i)
Auftragsmanagement während des gesamten Arbeitsprozesses berücksichtigen
- j)
Datenorganisation planen und Daten auftragsspezifisch strukturieren
- k)
Ergebnisse von Arbeitsprozessen überprüfen und bei Bedarf Maßnahmen zur Korrektur einleiten
- l)
Materiallisten erstellen sowie Geräte, Requisiten und Hilfsmittel vorbereiten und für externe Aufnahmeorte verpacken
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- m)
Projekte organisieren, durchführen und dokumentieren
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Handhaben von Aufnahmegeräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Kamerasysteme und Bilderfassungssysteme sowie Objektive für Standbild und Bewegtbild auftragsbezogen auswählen und einsetzen
- b)
Kamerazubehör und technische Hilfsmittel jeweils auswählen und einsetzen
- c)
fotografische Reproduktionen durchführen
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- d)
in Ebenen verstellbare Kamerasysteme und Objektivsysteme anwenden
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Einsetzen von Beleuchtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
unterschiedliche Beleuchtungsarten, insbesondere Dauerlicht, natürliches Licht, Blitzanlagen, Lichtformer und Zusatzgeräte, auswählen und einsetzen
- b)
Messinstrumente zur Bestimmung von lichtphysikalischen Eigenschaften, insbesondere Intensität, Motivkontrast und Lichtspektrum, verwenden und Ergebnisse aus den Messungen bewerten
- c)
Geräte zur Beleuchtung prüfen und pflegen
- d)
Steuerung und Synchronisierung von Beleuchtungseinrichtungen auftragsbezogen einsetzen
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- e)
Lichtführung, insbesondere zur Darstellung von Emotionen, Form, Farbe, Kontrast, Oberflächen- und Materialwiedergabe, auftragsbezogen einsetzen
- f)
Lichtsituationen analysieren und übertragen, Mischlichtsituationen bestimmen und bei Bedarf ausgleichen
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kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Aufnahmeverfahren, insbesondere Standbild und Bewegtbild, auswählen
- b)
Hilfsmittel, insbesondere Hintergründe, Untergründe und Requisiten, beschaffen
- c)
Aufnahmesets, insbesondere Kamera und Beleuchtungstechnik, einrichten sowie Personen und Objekte positionieren und Aufnahmestandpunkte festlegen
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- d)
Bildregie übernehmen
- e)
Aufnahmeprozesse für Standbildaufnahmen, für Bewegtbildaufnahmen und für Tonaufnahmen durchführen, dabei spezifische Merkmale, insbesondere von Portrait-, People-, Editorial-, Reportage-,Werbe-, Produkt-, Architektur- und Industrieaufnahmen, beachten
- f)
Ergebnisse der Aufnahmeprozesse, insbesondere in Bezug auf Schärfe, Kontrastumfang, Farbton und Farbsättigung, beurteilen und optimieren
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softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
generative Möglichkeiten der Bilderstellung beurteilen und nutzen
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- b)
softwaregestützt Standbilder und Bewegtbilder erzeugen und zur Weiterverarbeitung vorbereiten, dabei jeweils insbesondere 3D-Daten übernehmen, grundlegende Modellierungen vornehmen, Texturen erstellen und anwenden, Beleuchtung und Kamera einsetzen, Parameter für das Rendering festlegen und Rendering durchführen
- c)
Objekte dreidimensional erfassen und für die Visualisierung verarbeiten
- d)
Ergebnisse der erzeugten Standbilder und Bewegtbilder beurteilen und optimieren
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Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Bilddaten in auftragsbezogene Dateiformate übertragen
- b)
automatisierte Bearbeitung festlegen, ausführen und dokumentieren
- c)
Bildoptimierungen vornehmen und Retuschen durchführen
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- d)
Bilddaten entsprechend der Bildkonzeption inhaltlich, gestalterisch und technisch prüfen
- e)
Farbmanagement anwenden
- f)
Bildauswahl und Bildbearbeitung in Abstimmung mit Mitarbeitenden und Dienstleistenden für den weiteren Workflow nach wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten festlegen
- g)
Zwischenergebnisse mit Kundinnen und Kunden abstimmen sowie Korrekturen mit internen und externen Beteiligten kommunizieren
- h)
Möglichkeiten der generativen Technologien berücksichtigen und auftragsbezogen einsetzen
- i)
Bildcomposing durchführen, dabei Bildteile unter Berücksichtigung von Licht, Farbe, Perspektive, Form und gestalterischen Gesichtspunkten zusammenfügen, arrangieren und optimieren
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- j)
audiovisuelles Bildmaterial nach Verwendungszweck unter Berücksichtigung technischer und farbgestalterischer Kriterien übernehmen, bearbeiten und schneiden
- k)
Bilddaten nach Grundsätzen des Qualitätsmanagements prüfen und übergeben
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Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Systeme zur Archivierung und Dateibenennung nutzen
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- b)
Systematik zur Dateibenennung entwickeln und dokumentieren
- c)
Archivierungskonzepte unter Berücksichtigung von Redundanz, Datensicherheit, Metadaten und Langzeithaltbarkeit erstellen
- d)
Bild- und Tonmaterial für verschiedene Ausgabekanäle entsprechend der auftragsbezogenen Spezifikationen exportieren
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Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Angebotskalkulationen anhand von Stundensätzen und Honoraren für Nutzungsrechte erstellen
- b)
Rechnungen auf Basis von Leistungsdaten vorbereiten
- c)
Vorschläge zur Optimierung von Betriebsprozessen unterbreiten
- d)
Kundenmanagementsysteme nutzen
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