GlPrZHerneV 2026

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (Herne-Gleichstellungsverordnung - GlPrZHerneV 2026)


Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2026
Fundstelle:
Aufgehoben:
Die V tritt gem. § 2 am 1.10.2034 außer Kraft
Inhaltsübersicht
    ►Eingangsformel
    ►§ 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
    ►§ 2  Außerkrafttreten
    ►§ 3  Inkrafttreten
Fußnoten:

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2026 +++)

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1  Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

§      
Die vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2034 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der Hiberniaschule Herne
Ausbildungsberuf
entsprechend Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Damenschneider und DamenschneiderinMaßschneider und Maßschneiderin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 19 der Handwerksordnung „Maßschneider“ für den Schwerpunkt Damen
Abschlussprüfung als Tischler und TischlerinTischler und Tischlerin im Gewerbe der Anlage A Nummer 27 der Handwerksordnung „Tischler“

§ 2  Außerkrafttreten

§      
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2034 außer Kraft.

§ 3  Inkrafttreten

§      
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.