- Sachliche Gliederung -
|
|
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
|
Lfd. Nr.
|
Teil des Ausbildungsberufsbildes
|
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
|
1
|
2
|
3
|
1.
|
Der Ausbildungsbetrieb (§ 16 Nr. 1)
|
|
1.1
|
Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 16 Nr. 1.1)
|
- a)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
- b)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
- c)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- d)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
- e)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
|
1.2
|
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 16 Nr. 1.2)
|
- a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
- b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
- c)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
- d)
Fachinformationen nutzen
- e)
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
- f)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
|
1.3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 16 Nr. 1.3)
|
- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
1.4
|
Umweltschutz (§ 16 Nr. 1.4)
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
1.5
|
Qualitätsmanagement (§ 16 Nr. 1.5)
|
- a)
Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements anhand betrieblicher Beispiele erläutern
- b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
|
2.
|
Geschäfts- und Leistungsprozess (§ 16 Nr. 2)
|
|
2.1
|
betriebliche Organisation (§ 16 Nr. 2.1)
|
- a)
betriebliche Ablauforganisation erläutern; Informationsflüsse und Entscheidungswege berücksichtigen
- b)
interne und externe Geschäftsprozesse unterscheiden und Schnittstellen beachten
- c)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
|
2.2
|
Beschaffung (§ 16 Nr. 2.2)
|
- a)
Bedarf an ergänzenden Dienstleistungen und Produkten ermitteln
- b)
Ausschreibungen vorbereiten; Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
- c)
Bestellvorgänge planen; Beschaffungsmöglichkeiten und Bestellsysteme nutzen
- d)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
- e)
erbrachte Dienstleistungen prüfen und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten
|
2.3
|
Dienstleistungen (§ 16 Nr. 2.3)
|
- a)
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
Einflüsse von Zielgruppen und Anbietern ergänzender Dienstleistungen bei der betrieblichen Leistungsbereitstellung berücksichtigen
- c)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
|
3.
|
Information, Kommunikation und Kooperation (§ 16 Nr. 3)
|
|
3.1
|
Informations- und Kommunikationssysteme (§ 16 Nr. 3.1)
|
- a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- c)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
- d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen
- f)
unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
- g)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
|
3.2
|
Arbeitsorganisation (§ 16 Nr. 3.2)
|
- a)
bürowirtschaftliche Abläufe gestalten
- b)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
- c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
- d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- e)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
|
3.3
|
Teamarbeit und Kooperation (§ 16 Nr. 3.3)
|
- a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
- b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
- c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
- d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
- e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
|
3.4
|
kundenorientierte Kommunikation (§ 16 Nr. 3.4)
|
- a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
- b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
- c)
Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
- d)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
- e)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
|
4.
|
Marketing und Verkauf (§ 16 Nr. 4)
|
|
4.1
|
Märkte, Zielgruppen (§ 16 Nr. 4.1)
|
- a)
bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen, Konditionen von Wettbewerbern vergleichen
- b)
Nachfragepotenzial für Dienstleistungen des Betriebes ermitteln
- c)
Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzen
- d)
bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken; Medien einsetzen
|
4.2
|
Verkauf (§ 16 Nr. 4.2)
|
- a)
den Betrieb zielgruppenspezifisch präsentieren
- b)
Dienstleistungen anbieten, Kunden beraten und Verträge abschließen
- c)
bei Vertragsverhandlungen mitwirken; Verkaufs- und Verhandlungstechniken einsetzen
- d)
Wechselwirkungen zwischen Kundenwünschen und -bedürfnissen sowie den betrieblichen Leistungen beachten
- e)
zum Schutz der Kunden rechtliche Vorschriften anwenden und Informationen nutzen
- f)
Vertriebsformen und -wege nutzen; bei der Erschließung von Vertriebswegen mitwirken
|
5.
|
kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 16 Nr. 5)
|
|
5.1
|
betriebliches Rechnungswesen (§ 16 Nr. 5.1)
|
- a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
- b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
- c)
Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten
- d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
- e)
Steuern, Gebühren und Beiträge voneinander unterscheiden und Steuerarten berücksichtigen
- f)
am Umsatzsteuerverfahren mitwirken
- g)
Bestands- und Erfolgskonten führen
|
5.2
|
Kosten- und Leistungsrechnung (§ 16 Nr. 5.2)
|
- a)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
- b)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
- c)
Leistungen bewerten und verrechnen
- d)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
|
5.3
|
Controlling (§ 16 Nr. 5.3)
|
- a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
- b)
betriebswirtschaftliche Kennzahlen für Controllingzwecke auswerten
- c)
Statistiken erstellen, zur Vorbereitung für Entscheidungen bewerten und präsentieren
|
5.4
|
Finanzierung (§ 16 Nr. 5.4)
|
- a)
unterschiedliche Finanzierungsarten und -formen bewerten
- b)
bei der Erstellung von Finanz- und Liquiditätsplänen mitwirken
|
6.
|
Personalwirtschaft (§ 16 Nr. 6)
|
- a)
an der Personalplanung, der Personalbeschaffung und am Personaleinsatz mitwirken
- b)
Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten
- c)
Auswirkungen flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigen
- d)
an Maßnahmen der Personalentwicklung mitwirken
- e)
bei der organisatorischen Umsetzung betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildung mitarbeiten
- f)
Entgeltarten unterscheiden und bei der Entgeltabrechnung mitwirken
|
|
Abschnitt II: Berufsspezifische Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe c
|
7.
|
Vermarktung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 7)
|
|
7.1
|
Veranstaltungsmarkt (§ 16 Nr. 7.1)
|
- a)
Bedeutung, Aufgaben und Bereiche des branchenspezifischen Veranstaltungsmarktes in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
wirtschaftliche Grunddaten des Marktsegmentes beschaffen und für Veranstaltungskonzepte nutzen
- c)
die regionalwirtschaftliche Bedeutung und Funktion des eigenen Marktsegmentes bewerten
- d)
branchenspezifische Veranstaltungsformen anhand typischer Merkmale unterscheiden
- e)
die Leistungen der Unternehmen im branchenspezifischen Veranstaltungsmarkt unterscheiden
- f)
Leistungen von Wirtschaftsverbänden und Fachorganisationen nutzen
|
7.2
|
veranstaltungsbezogenes Marketing (§ 16 Nr. 7.2)
|
- a)
Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marketinginstrumente für Veranstaltungen begründen
- b)
Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit umsetzen
- c)
Zielgruppen unterscheiden; an der Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten für Veranstaltungen mitwirken
- d)
Möglichkeiten von Werbekooperationen und Sponsoring nutzen
|
7.3
|
kundenorientierte Leistungsangebote (§ 16 Nr. 7.3)
|
- a)
Art und Form der Veranstaltung an den Bedürfnissen des Kunden ausrichten
- b)
eigene und fremde Dienstleistungen zu einem Leistungspaket bündeln und anbieten
- c)
Vertragskonditionen aushandeln und in Standardverträge aufnehmen
|
8.
|
Methoden des Projektmanagements (§ 16 Nr. 8)
|
- a)
inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
- b)
Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externer Beteiligter koordinieren
- c)
Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
- d)
Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
|
9.
|
Planung und Organisation von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 9)
|
|
9.1
|
Veranstaltungskonzeption (§ 16 Nr. 9.1)
|
- a)
an der Erarbeitung von Veranstaltungskonzepten mitwirken
- b)
Veranstaltungspläne, insbesondere Ablauf- und Regiepläne, erstellen
- c)
Aufgaben und Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten identifizieren und koordinieren
|
9.2
|
Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 9.2)
|
- a)
Raumangebot und -verfügbarkeit unter Berücksichtigung der Veranstaltungsziele ermitteln und eine Auswahl treffen
- b)
Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Raumangebotes auf der Basis von Hallen- und Bestuhlungsplänen bewerten und Entscheidungen treffen
- c)
Bedarf an internen und externen Personaldienstleistungen für die Veranstaltung ermitteln
- d)
veranstaltungsbezogene Personaleinsatzpläne erstellen
- e)
Fremdleistungen in das Veranstaltungskonzept integrieren, insbesondere Logistik, Catering, Technik, Gestaltung, Medien, Ver- und Entsorgung
|
9.3
|
Veranstaltungsfinanzierung und -budgetierung (§ 16 Nr. 9.3)
|
- a)
Kosten- und Erlöspläne erstellen und überwachen
- b)
Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten erschließen, insbesondere Sponsoring und Medienpartnerschaften
|
10.
|
Durchführung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 10)
|
|
10.1
|
Vorphase, Aufbau (§ 16 Nr. 10.1)
|
- a)
die Installation von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen überwachen
- b)
Personal einweisen und Personaleinsatz überwachen
- c)
Veranstaltungsproben organisieren und an deren Abnahme mitwirken
- d)
Mitwirkende betreuen
|
10.2
|
Veranstaltungsbeginn (§ 16 Nr. 10.2)
|
- a)
Einlasskontrolle und Besucherregistrierung überwachen
- b)
Besucherbetreuung überwachen
|
10.3
|
Programmablauf (§ 16 Nr. 10.3)
|
- a)
Einhaltung des Ablaufplanes sicherstellen, bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
- b)
Beschwerden und Reklamationen annehmen und Lösungen anbieten
- c)
bei veränderten Anforderungen erforderliche Maßnahmen veranlassen
|
10.4
|
Veranstaltungsende (§ 16 Nr. 10.4)
|
- a)
den Abbau von Einrichtungen, Aufbauten und Dekorationen sicherstellen
- b)
an der ordnungsgemäßen Übergabe der Veranstaltungsstätte mitwirken
- c)
Sofortzahlungen an Dienstleister und Mitwirkende vorbereiten und bearbeiten
|
11.
|
Nachbereitung von Veranstaltungen (§ 16 Nr. 11)
|
|
11.1
|
Erfolgskontrolle und Dokumentation (§ 16 Nr. 11.1)
|
- a)
Erreichen des Veranstaltungszieles kontrollieren; Soll-Ist-Vergleiche durchführen
- b)
Ergebnisse der Veranstaltung ermitteln, auswerten, dokumentieren und präsentieren
- c)
Prozessabläufe der Leistungserbringung analysieren und Folgerungen für künftige Veranstaltungen ziehen
|
11.2
|
finanzielle Abwicklung (§ 16 Nr. 11.2)
|
- a)
Nachkalkulationen durchführen
- b)
interne und externe Endabrechnungen erstellen
- c)
steuer- und abgabenrechtliche Nachbereitungen vornehmen
|
12.
|
Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12)
|
|
12.1
|
Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten (§ 16 Nr. 12.1)
|
- a)
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf Sicherheit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen beurteilen; Genehmigungen einholen; technische Prüfungen veranlassen
- b)
akustische Emissionsgrenzwerte berücksichtigen
- c)
vorbeugende Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere gegen Unfälle und Brände, veranlassen
- d)
veranstaltungsbezogenes Baurecht anwenden
|
12.2
|
Einsatz von Veranstaltungstechnik (§ 16 Nr. 12.2)
|
- a)
technische Pläne für Veranstaltungsstätten, Beleuchtung und Beschallung lesen
- b)
Sicherstellung der Energieversorgung veranlassen
- c)
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte erläutern
- d)
veranstaltungstechnische Fachbegriffe anwenden
- e)
Einsatzmöglichkeiten audiovisueller Medien berücksichtigen
|
13.
|
rechtliche Rahmenbedingungen (§ 16 Nr. 13)
|
- a)
veranstaltungsspezifische haftungs- und versicherungsrechtliche Regelungen beachten
- b)
veranstaltungsspezifische Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Verwertungsgesellschaftengesetzes anwenden
- c)
abgaberechtliche Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes anwenden
- d)
steuerrechtliche Vorschriften, insbesondere zur beschränkten Steuerpflicht, bei der Zusammenarbeit mit Künstlern und Produktionsgesellschaften beachten
|
14.
|
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 16 Nr. 14)
|
- a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- b)
im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten
- c)
Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
|
|
(noch Anlage 3)
|