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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen
- b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen
- c)
Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
Informationen auch aus fremdsprachigen Dokumenten entnehmen und nutzen
- e)
Materialien, Betriebs-, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern
- f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen, Arbeitsschritte dokumentieren
- g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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- h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen
- i)
informationstechnische Systeme zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
Regeln des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- k)
Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln
- l)
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck auswählen und dabei wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen, betriebliche und gesetzliche Vorgaben beachten
- m)
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern
- n)
Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungssicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
- o)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
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Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Orgeln und Harmonien nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen, Funktionsweisen, Funktionszusammenhängen und historischen Gesichtspunkten unterscheiden
- b)
Schaltpläne erstellen und anwenden
- c)
auftragsbezogene und technische Unterlagen, insbesondere unter Zuhilfenahme von Standardsoftware, erstellen
- d)
Fertigungs- und Entwurfszeichnungen, Schnitte und Skizzen, jeweils auch rechnergestützt, anfertigen, auswerten, darstellen und umsetzen und hierbei historische, funktionale, ergonomische und technische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
Unterlagen auf technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen
- f)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
- g)
Fertigungsvorschriften, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften beachten
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Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Verwendungszweck auswählen, prüfen und einstellen
- b)
Werkzeuge und Geräte vorbereiten und handhaben, insbesondere Werkzeuge schärfen
- c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und warten
- d)
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- e)
Leitern und Gerüste auswählen und auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- f)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
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Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden
- b)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und dabei akustische, optische, physikalische und mechanische Eigenschaften berücksichtigen
- c)
Krankheiten und Schädlingsbefall an Holz erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- d)
Holz, Metalle, Kunststoffe und sonstige Werkstoffe sowie Hilfsstoffe transportieren und lagern und dabei Vorschriften und Lagerkriterien einhalten
- e)
Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, Lacke und Beizen, nach Verwendungszweck unterscheiden und anwenden
- f)
Holz manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Fräsen, Bohren und Schleifen
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- g)
Metalle und Kunststoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren, Biegen und Schneiden
- h)
Leder und Textilien nach Verwendungszweck auswählen, manuell zurichten und verarbeiten
- i)
Verbindungsarten und Befestigungsmittel zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, auswählen und Verbindungen herstellen und dabei Vorschriften zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zur Verarbeitung beachten
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- j)
Holzfeuchte bestimmen
- k)
Holzeinschnitt und Holzfehler sowie Schwind- und Quellmaß beachten
- l)
Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen
- m)
Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzen
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Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Oberflächen, insbesondere Metall- und Holzoberflächen, hinsichtlich der Bearbeitung und Nutzung beurteilen
- b)
Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden
- c)
Oberflächenbehandlungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel und Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
- d)
Oberflächenteile vorbereiten und vorbehandeln
- e)
Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheiden
- f)
Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Grundieren, Beizen, Lackieren und Polieren, bearbeiten
- g)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen
- h)
Oberflächenfehler und -schäden feststellen und beheben
- i)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
- j)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsschutzmittel auftragen
- k)
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen
- l)
kontaminierte Oberflächen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- m)
Gefährdungen durch Gefahrstoffe erkennen und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Arbeitsschutz ergreifen
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Planen von Windversorgungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Windversorgungsanlagen und Tremulanten von Orgeln nach Bauarten, Historie und Verwendung unterscheiden
- b)
Bälge, insbesondere Magazinbälge, Ladenbälge und Ausgleichsbälge, unterscheiden und auswählen
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- c)
Tremulanten verschiedener Bauformen nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- d)
Windregulierungseinrichtungen zuordnen
- e)
Winddruck messen und abwiegen
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Bauen von Schleifwindladen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Arten, Bauformen und Funktionsweisen von Windladensystemen und Trakturen unterscheiden
- b)
Materialien beim Bau unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen
- c)
Kanzellenkorpusse und Windkästen herstellen und mit Spunddeckeln verschließen
- d)
Pfeifenstöcke, Rasterbretter, Schleifen und Dämme herstellen und auf Kanzellenkorpusse befestigen sowie Höhenabstand austarieren
- e)
Ventilkonstruktionen unterscheiden, Ventile und Zubehör herstellen, Schlitze für Ventile fräsen sowie Querschnitte der Kanzellen und der Ventile beachten
- f)
Dichtungs- und Dämpfungsmaterialien nach Eigenschaften und Verarbeitung unterscheiden
- g)
Schleifwindladen auf Dichtigkeit prüfen
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Herstellen von Holzpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
Holzpfeifen hinsichtlich Materialien, Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
- b)
Materialien auswählen und verwenden
- c)
Maße für die Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Längen und Querschnitten der Pfeifen berücksichtigen
- d)
Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen
- e)
Aufschnitthöhen festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen
- f)
Oberlabien in die Pfeifenkörper stemmen und dabei Labienbreite sowie Dicke und Form der Oberlabienkanten beachten
- g)
Pfeifenfüße, Kerne, Vorschläge und Pfeifenkörper anbringen
- h)
Kernspalten anbringen
- i)
Stimmvorrichtungen, insbesondere Stöpsel und Schieber, herstellen und anbringen
- j)
Holzpfeifen kröpfen
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Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
Metallpfeifen hinsichtlich Konstruktionsformen, Klang, Tonhöhe und Mensuren unterscheiden
- b)
Materialien und Legierungen beim Herstellen von Pfeifen auswählen und verwenden
- c)
Register nach Ton- und Fußlage, Frequenz und Klangfarbe einordnen
- d)
Maße für Pfeifenklänge festlegen und dabei Maßverhältnisse zwischen Länge und Durchmesser der Pfeifen berücksichtigen
- e)
zylindrische Pfeifenkörper und Pfeifenfüße aus Metallplatten zuschneiden und dabei Länge und Durchmesser der Pfeifenkörper berücksichtigen
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- f)
Labienbreite und Labienhöhe festlegen und dabei Proportionierungen berücksichtigen
- g)
Pfeifenfüße, Pfeifenkerne und Pfeifenkörper herstellen sowie Oberlabien und Unterlabien drücken
- h)
Pfeifenkerne auflöten sowie Pfeifenfüße und Pfeifenkörper zusammensetzen
- i)
Aufschnitte und Stimmvorrichtungen nach Vorgaben anbringen
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Vormontieren von Orgeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Vorgehen beim Auf- und Abbau von Orgeln und Orgelteilen unterscheiden und dabei optische und funktionale Gegebenheiten beachten
- b)
Orgelteile, insbesondere Windladen, Trakturen und Windversorgung, auf Funktion und Maßgenauigkeit prüfen, zusammenbauen und montieren
- c)
mechanische und statische Verbindungen auf Funktionen prüfen
- d)
Pfeifen einbauen
- e)
Orgelteile demontieren, kennzeichnen, verpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
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Stimmen von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Orgelstimmungen und die gleichstufig temperierte Stimmung unterscheiden
- b)
Stimmwerkzeuge festlegen
- c)
labiale und linguale Orgelpfeifen stimmen und dabei Raumtemperatur berücksichtigen
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- d)
Stimmsysteme unterscheiden
- e)
gleichstufig temperierte Stimmung anwenden
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Intonieren von Orgelpfeifen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Intonationsarten, Intonationshilfen und Intonationsstile unterscheiden
- b)
Intonationshilfen und Intonationswerkzeuge festlegen
- c)
Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewertung beurteilen und anwenden
- d)
Labialpfeifen aufschneiden und dabei Aufschnitthöhe beachten
- e)
Zungenblätter zuschneiden, einpassen und aufwerfen
- f)
Zungenregister und Labialregister auf der Intonierlade vorstimmen
- g)
Lautstärke, Klangcharakter und Ansprache von Pfeifen intonieren
- h)
Abweichungen innerhalb der Register ausgleichen
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Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Bauweisen von Orgeln und Harmonien feststellen und dokumentieren und dabei Historie beachten
- b)
Zustand feststellen, beurteilen und dokumentieren sowie Funktionsfähigkeit prüfen
- c)
Orgeln und Harmonien pflegen, insbesondere Tasten, Spieltisch und Pedalboden reinigen, Traktur nachregulieren sowie Pfeifen gemäß Auftrag stimmen
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- d)
Harmoniumzungen auf Funktion prüfen und reinigen
- e)
Orgeln und Harmonien warten, insbesondere Winddruck überprüfen, Ölstand am Gebläsemotor kontrollieren und Gehäuseresonanzen beheben
- f)
Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechen
- g)
Orgeln und Harmonien reparieren, insbesondere defekte Teile reparieren und ersetzen sowie abgenutzte Teile austauschen
- h)
Ausreinigungen an Orgeln und Harmonien durchführen
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
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- a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- c)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
- d)
Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen
- e)
Materialien auf Vollständigkeit, Qualität und Unversehrtheit kontrollieren
- f)
Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen über Störungen im Arbeitsablauf informieren und Lösungsvorschläge aufzeigen
- g)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen durchführen
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- h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- i)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
- k)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- l)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
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Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
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- a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen
- b)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen
- c)
produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten
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- d)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen, insbesondere kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
- e)
Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
- f)
Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
- g)
Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
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- h)
Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren
- i)
Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwenden
- j)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
- k)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen
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