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Arbeitsschritte vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
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- a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen
- c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
- d)
Materialbedarfe ermitteln
- e)
Messungen durchführen
- f)
Informationen und technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten sowie Dokumentationen erstellen
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4
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2
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Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
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- a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern
- b)
berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, anwenden
- c)
Liefertermine und -bedingungen beachten
- d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten
- e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
- f)
Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen sowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- g)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
- h)
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen
- i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten
- j)
Termine mit Kunden abstimmen und anpassen
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4
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3
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Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
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- a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
- b)
Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkriterien beachten
- c)
Zwischenkontrollen durchführen
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4
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- d)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- e)
Endkontrollen durchführen
- f)
durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentieren
- g)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- h)
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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6
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4
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Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
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- a)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden
- b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
- c)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
- d)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Maße und Leitungswege
- e)
Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und warten sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
- f)
Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen und Ladungen sichern
- g)
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen
- h)
Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- i)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie gegen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
- j)
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren Entsorgung veranlassen
- k)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstellen sichern
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5
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Bauteile und Baugruppen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
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- a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle, Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswählen
- b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten
- c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen
- d)
Werkzeuge und Geräte handhaben und instand halten
- e)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten
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26
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- f)
Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügen
- g)
Transportgeräte auswählen und bedienen
- h)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- i)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften instand halten
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6
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Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
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- a)
Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden, Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und ablängen
- c)
Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen
- d)
Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, bearbeiten und fügen
- e)
Aufhängungen auswählen und herstellen
- f)
Beschläge auswählen und anbringen
- g)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen
- h)
Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches Verschieben sichern
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14
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7
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Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
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- a)
Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Markisen, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen
- d)
Tragkonstruktionen herstellen und montieren
- e)
Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen
- f)
Wellen montieren
- g)
Führungsschienen anpassen und montieren
- h)
Rollabschlüsse und Behänge montieren
- i)
Dämmmaßnahmen durchführen
- j)
Verkleidungen herstellen und montieren
- k)
Bauwerksanschlüsse herstellen
- l)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
- m)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- n)
Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- o)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- p)
Sicherheitsprüfungen durchführen
- q)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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14
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8
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Zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
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- a)
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
- d)
Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen und einbauen
- e)
nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerksanschlüsse herstellen
- f)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
- g)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- h)
Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
Sicherheitsprüfungen durchführen
- k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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10
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9
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Alleinige Abschlüsse montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
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- a)
alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bauarten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden und auswählen
- b)
Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- c)
alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereiten
- d)
alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montieren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksanschlüsse herstellen
- e)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen
- f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- g)
Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- h)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- i)
Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien durchführen
- j)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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14
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10
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Rollladen- und Fenster- kombinationen herstellen und montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
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- a)
Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen
- b)
Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen
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10
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- c)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen
- d)
Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen
- e)
Beschläge und Funktionsteile montieren
- f)
Bauwerksanschlüsse herstellen
- g)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen
- h)
Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fensterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
Sicherheitsprüfungen durchführen
- k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
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8
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11
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Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
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- a)
Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von Antrieben und zur Steuerung von automatischen Abläufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden, auswählen und prüfen
- b)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
- c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische Antriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen
- e)
elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheitsgeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstellen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden
- f)
Steuerungskomponenten und Systeme einstellen und in Betrieb nehmen
- g)
Steuerungskomponenten und Systeme nach Anforderungen zur Automatisierung programmieren und Programmierungen dokumentieren
- h)
Programmierungen mit dem Kunden abstimmen sowie Programmierungen durchführen, dem Kunden erläutern und ihn in die Steuerungen einweisen
- i)
System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
- j)
Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
- k)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
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16
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12
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Wartungs- und Instand- setzungsarbeiten durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
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- a)
Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsintervallen vorbereiten, durchführen und protokollieren
- b)
Schäden und deren Ursachen ermitteln und dokumentieren
- c)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren
- d)
Sicherungsmaßnahmen durchführen
- e)
regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen, gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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13
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Leistungen übergeben und Kundengespräche führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
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- a)
Kundengespräche führen, insbesondere zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu Wartungsintervallen
- b)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen
- c)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten
- d)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren
- e)
weitere Kundenbedarfe feststellen
- f)
Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und Dienstleistungen, insbesondere zur Energieeinsparung, informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfen
- g)
durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
- h)
Aufmaße erstellen und weiterleiten
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