SozSichÄndAbkTURG

Gesetz zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit (SozSichÄndAbkTURG)


Ausfertigungsdatum: 03.01.1972
Stand:
    Eingangsformel
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4

Fussnoten:

(+++ Textnachweis ab: 9. 1.1972 +++)

Eingangsformel

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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-

Art 2

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Die in Artikel 43 des Abkommens vom 30. April 1964 genannten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung als deutsche zuständige Behörde im Sinne von Artikel 1 Nr. 3 des Abkommens einholen, wenn Zweifel über die Anwendung und Auslegung des Abkommens bestehen.

Art 3

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Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)