(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§
134,
138 und
305 bis
310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§
11 bis
17 und
20 unberührt.
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§
11 bis
17 oder
20 ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der §§
11 bis
17 oder
20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.