bei der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§
2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§
24 Absatz 1 Nummer 1): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,