(1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der Rechtsverordnung nach §
4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
(2) Auf die Grenzversicherung sind die §§
3, 3a,
5 Absatz 1 und
2 Satz 1 und Absatz 4 sowie §
5b Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.