Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des §
57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der
Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des §
57f ergänzt werden.