BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 167a BBergG – Übergangsvorschrift zu § 57f

Betriebspläne, deren Zulassung der Gewinnung oder Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Maßgabe des § 57f dient und die vor der Veröffentlichung der Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union zu den besten verfügbaren Techniken, die Tätigkeiten des Anhangs I Nummer 3.6 der Richtlinie 2010/75/EU betreffen, zugelassen werden, müssen erst nach Ablauf von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schlussfolgerungen, spätestens ab dem 1. September 2034, nach den Anforderungen des § 57f ergänzt werden.