BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 57i BBergG – Zusätzliche Angaben für Betriebspläne nach Maßgaben des § 57f

Betriebspläne, die nach den Maßgaben des § 57f zugelassen werden, müssen Beschreibungen enthalten zu:
1.
den Roh- und Hilfsstoffen, sonstigen Stoffen, Energie und Wasser, die im Betrieb verwendet oder erzeugt werden und die nicht Bodenschätze sind, die im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang des Gewinnens oder Aufbereitens stehen,
2.
den Quellen sowie der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen des Betriebs, einschließlich von Gerüchen, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie die Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
3.
dem Zustand des Betriebsgeländes einschließlich eines Berichts über dessen über- und untertägigen Zustand vor Aufnahme von Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, soweit diese Angaben nicht durch das Risswerk gemäß § 63 sowie durch Darstellungen auf Grund von Anforderungen der Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche und der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche vorliegen,
4.
den vorgesehenen Technologien und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus dem Vorhaben oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben,
5.
den Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von dem Vorhaben erzeugten Abfälle, soweit sie nicht den Regelungen des § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung unterliegen,
6.
den vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
7.
den wichtigsten vom Unternehmer geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.
Betriebspläne nach Satz 1 müssen zudem eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Angaben enthalten.