§ 57j BBergG – Zusätzliche Verfahrensanforderungen und Berichtspflichten bei der Errichtung und Führung von Betrieben nach Maßgaben des § 57f |
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(1) Für Betriebe, die nach den Maßgaben des §
57f errichtet oder geführt werden, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1.
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
- 2.
sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß §
57f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 zu überprüfen.
Die Pflicht besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
(2) Der Unternehmer hat für Betriebe, die nach den Maßgaben des §
57f errichtet und geführt werden,
- 1.
bei allen Ereignissen mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit er hierzu nicht bereits nach §
4 des Umweltschadensgesetzes oder nach §
19 der Störfall-Verordnung verpflichtet ist, sowie
- 2.
das Ergebnis einer auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführten Messung dieser auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte von kontinuierlichen Messungen fünf Jahre lang aufzubewahren, dabei kann die zuständige Behörde die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
Die Ergebnisse der nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführten Messungen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des §
12 zugänglich zu machen. Für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 72 Absatz 2 der
Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Daten sowie auf Anfrage der Behörde diejenigen Daten, die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach §
62 der
Richtlinie 2010/75/EU erforderlich sind, zu übermitteln. Dies gilt nicht, soweit die Daten bereits auf Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Behörde vorliegen.