BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 57l BBergG – Grenzüberschreitende Auswirkungen

(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach § 57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach § 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.
(2) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.