§ 57l BBergG – Grenzüberschreitende Auswirkungen |
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(1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben, die nach §
57f zugelassen werden, sind die Vorschriften des Teils 5 Abschnitt 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Verfahren zur grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind die Vorgaben zur Veröffentlichung von Informationen in dem jeweiligen zentralen Internetportal nach §
59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden.
(2) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere nach §
30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gemäß §
76 Absatz 1 bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften zur Datenübermittlung an Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Bezeichnung des für den betreffenden Betrieb maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(4) Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich.