weniger strenge Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn dort Zukunftstechniken im Sinne des §
3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,