BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1980
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
Hinweise:
Änderung durch Art. 4 G v 13.10.2026 I Nr. 304 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 57m BBergG – Zukunftstechniken

Von der zuständigen Behörde können bei der Zulassung von Vorhaben nach den Maßgaben des § 57f
1.
weniger strenge Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn dort Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die in den BVT-Schlussfolgerungen assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
2.
abweichende Emissionsbegrenzungen festgelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, oder
3.
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festgelegt werden.