(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten §
34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie §
37 des Bundesbeamtengesetzes.