§ 1243 BGB – Rechtswidrige Veräußerung |
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(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des §
1228 Abs. 2, des §
1230 Satz 2, des §
1235, des §
1237 Satz 1 oder des §
1240 verstoßen wird.
(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.