Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach §
1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
entgegen §
6.35 Nummer 1 die in §
6.13 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 2.
entgegen §
12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach §
12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 3.
entgegen §
15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach §
15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 4.
entgegen §
18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vorschrift über das Wenden nach §
18.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 5.
entgegen §
19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach §
19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
entgegen §
20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach §
20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
- 7.
entgegen §
21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden nach §
21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.