die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-Risiko“, soweit es sich um einen Biokraftstoff mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) handelt, oder