§ 23 BPolG – Befragung und Auskunftspflicht |
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(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe nach §
1 Absatz 2 bis 5 oder nach den §§
2 bis
8 machen kann. Zum Zweck der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§
3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§
4) mit grenzüberschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.
(3) Die Bundespolizei kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach §
3 zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbotes nach §
42b Absatz 1 des Waffengesetzes, von Waffen- und Messerverbotszonen nach §
42b Absatz 2 des Waffengesetzes sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen, in den jeweiligen räumlichen Geltungsbereichen Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweisdokumente zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen.
(4) Die befragte Person ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei erforderlich ist. Eine weitergehende Auskunftspflicht besteht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
- 1.
für die nach den §§
18 und
19 verantwortlichen Personen,
- 2.
für die in §
21 Absatz 1 bezeichneten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie
- 3.
für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(5) Unter den in den §§
52 bis
55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht für die Angabe der in §
111 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten genannten personenbezogenen Daten. Ferner gilt dies nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Eine in §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden. Für in §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung genannte Personen gilt Satz 4 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände handelt.
(6) §
136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.