(1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt unbeschadet ihrer oder seiner in §
14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach den §§
25,
31b,
35 bis
37,
40,
41,
50 und
51 und von deren Übermittlungen nach §
56 mindestens alle zwei Jahre durch.
(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach §
16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.