BPolG
Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.10.2026
Fundstelle:
Ersetzt G 13-7-2 v. 19.10.1994 I 2978, 2979 (BGSG 1994)
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§ 35 BPolG – Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
1.
die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen oder unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 über die dort bezeichneten Personen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
2.
Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werde, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, führen würde,
3.
Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1 mit erheblicher Bedeutung, gewerbs-, gewohnheits-, bandenmäßig oder als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begehen werden, die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert würde und die Verwirklichung der Straftat den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, von Leib, Leben und Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, gefährden würde, oder
4.
eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach den Nummern 1, 2 oder 3 zulässig wäre und
a)
die von der Vorbereitung der Straftat nach Nummer 2 oder Nummer 3 Kenntnis hat,
b)
die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
c)
derer sich die Person nach den Nummern 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte.
Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind:
1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2.
der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise
a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen oder
b)
zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
3.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Person.
(3) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden:
1.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1,
2.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,
3.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und
4.
Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 3, bei denen für Observationszwecke bestimmte technische Mittel durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen.
Die Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 darf nur von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums bei Gericht beantragt werden. Zuständig für die Anordnung nach Satz 1 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 2 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nach Satz 6 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die übrigen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch die nach Satz 2 Antragsberechtigten angeordnet werden.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
eine Begründung.
(5) Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch. In ihr sind anzugeben:
1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. Absatz 3 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit bei Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen insoweit Zweifel, darf die Maßnahme in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 als automatische Aufzeichnung weiter fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 2 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 78 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Bestehen Zweifel, ob und inwieweit Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung angehören und verwertet werden dürfen, entscheidet der Datenschutzbeauftragte der Bundespolizei.
(7) Bei Gefahr im Verzug kann die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion, ihre oder seine Vertretung oder die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums oder der Bundespolizeidirektion über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der Bundespolizei bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten der Bundespolizei sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 6 Satz 5 ist unverzüglich nachzuholen.