über die Aufstellung der Bemerkungen nach §
97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach §
99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des §
19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des §
19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;