§ 4 DesignV – Einreichung der Anmeldung |
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(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. §
7 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von §
11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§
16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
Fußnoten:
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)