DesignV
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes (Designverordnung - DesignV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.01.2014
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.10.2026 I Nr. 322
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§ 4 DesignV – Einreichung der Anmeldung

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
Fußnoten:
(+++ § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++)