(2) Reichen die nach Absatz 1 in Dauergrünland rückumzuwandelnden Flächen nicht dazu aus, damit die Abnahme des Dauergrünlandanteils auf 4,9 Prozent des nach §
16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils sinkt, ist ein Betriebsinhaber nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 3 Unterabsätze 1 bis 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung vorliegt, die unter der Voraussetzung der Anlage einer anderen Fläche als Dauergrünland erteilt worden ist, und sofern die Anlage des Dauergrünlandes entsprechend den jeweils anzuwendenden Vorschriften erfolgt ist,
- 1.
in einem Fall des §
16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,
- 2.
in einem Fall des §
24 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 3.
nach den für die Jahre 2012 bis 2014 jeweils anzuwendenden Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Titel II Kapitel 1 der
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 4.
Satz 1 gilt nicht für eine Fläche, für deren Umwandlung eine Genehmigung in einem Fall des §
16 Absatz 3 Satz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes oder des §
24 Absatz 2 Satz 3 dieser Verordnung vorliegt.