Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach §
98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach §
1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
den Ausbaupfad nach §
4 neu festzusetzen,
- 2.
die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach §
4a neu festzusetzen,
- 3.
im Anwendungsbereich der §§
28 bis
28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
- 4.
die Höchstwerte nach den §§
36b,
37b,
38e,
39b oder §
39l dieses Gesetzes oder nach §
10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.