§ 11 EnSTransV – Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten |
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(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach §
1 Absatz 1 werden die nach den §§
3 bis
5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach §
4 oder der Erklärung nach §
5 gespeichert.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.