(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach §
1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des §
3 Absatz 4.