EuPAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
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§ 27 EuPAG – Statistik

Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.