§ 18 FPackV – Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
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(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vorverpackung über 250 Gramm.
(3) Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Backware anzugeben und mit den Aufschriften nach §
4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend zu kennzeichnen.
(4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des §
9 entsprechend erfüllt.
(5) Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die §§
38,
40 und
41 entsprechend.
(6) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vorverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des §
21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des §
22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2 kennzeichnen.