§ 19 FPackV – Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 |
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(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Verkauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§
9,
10,
26 und §
32 Absatz 1 oder §
34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§
38,
39,
40,
41 und
42 entsprechend.