Die §§
349 bis
357, §
360, § 413 Abs. 2 Satz 1 und §
414b der Reichsversicherungsordnung gelten weiterhin nicht für Krankenkassen oder deren Verbände, die am 31. Dezember 1988 nicht zu den Krankenkassen nach § 225 Abs. 1 oder den Verbänden nach §
406 oder § 414 der Reichsversicherungsordnung gehörten.