KastrG
Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.08.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
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§ 7 KastrG – Strafvorschrift

Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß
1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.