Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§
2 und
3 einen anderen kastriert oder im Sinne des §
4 behandelt, ohne daß
- 1.
die Gutachterstelle die nach §
5 notwendige Bestätigung oder
- 2.
das Betreuungsgericht die nach §
6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.