1§
20 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4a, die §§
21,
30 Absatz 2, die §§ 42 und 43 Absatz 3, § 44 sowie §
49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden.
2Sind in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen Erträge im Sinne des §
16 oder §
34 des Investmentsteuergesetzes oder mit solchen Erträgen zusammenhängende Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten im Sinne des §
21 oder des §
44 des Investmentsteuergesetzes enthalten, sind die §§
20,
21,
30 Absatz 2, die §§ 42, 43 Absatz 3, § 44 sowie § 49 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden.
3Für Zwecke des Satzes 2 gilt der Organträger als Anleger im Sinne des §
2 Absatz 10 des Investmentsteuergesetzes.
4Die bloße Begründung oder Beendigung einer Organschaft nach §
14 Absatz 1 Satz 1 führt nicht zu einer Veräußerung nach §
22 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Organgesellschaft die Voraussetzungen des §
20 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 oder des §
30 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes erfüllt.
6Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des §
30 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet.