(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
12 Abs. 1, der §§
15,
25,
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
39,
41 bis
43,
44,
45,
47 bis
49,
51,
51a,
52 und
64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in §
2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des §
12 Abs. 1, des §
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
42,
43,
44,
45,
46,
49,
51,
51a und
64a Abs. 2 sowie des §
52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d Abs. 2 und der §§
595 und
595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
15,
25,
39,
41 und
48 sowie des § 52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.